Urheberrecht im Internet 1
Gesetzliche Grundlage
- In der Schweiz wird das Urheberrecht durch das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)
vom 9. Oktober 1992 geregelt.
- Im weiteren gelten auch die internationalen Abkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, denen die Schweiz
angehört:
- Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBUe; über 100 Mitgliedstaaten)
- Welturheberrechtsabkommen (WUA; ebenfalls etwa 100 Mitgliedstaaten)
- Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmungen (Rom-Abkommen; ca. 50 Mitgliedstaaten)
Urheberrechtsschutz
- Urheberrechtsschutz geniessen Werke der Literatur und Kunst wie etwa
- Texte jeglicher Art (vom Roman über die wissenschaftliche Abhandlung und den Zeitungsartikel bis hin zum Werbeprospekt)
- Werke der Musik
- Werke der bildenden Kunst (Malerei, Bildhauerei, Grafik usw.)
- Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (wie Zeichnungen, Pläne oder Karten)
- visuelle oder audiovisuelle Werke (wie Fotografien, Filme/Video)
- Computerprogramme
- Die obgenannten Werke sind nur urheberrechtlich geschützt, falls sie
- zum Bereich der Literatur und Kunst gehören
- das Ergebnis einer geistigen Schöpfung sind
- einen individuellen Charakter haben; dh. das Merkmal der Individualität bzw. der Originalität erfüllen
- Der Urheberrechtsschutz umfasst auch Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern die obigen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
- Werke zweiter Hand (wie Bearbeitungen eines schon bestehenden Werkes, Übersetzungen oder audiovisuelle Bearbeitungen; wobei der individuelle Charakter erkennbar bleibt) geniessen denselben
Schutz wie die ursprünglichen Werke; in diesen Fällen bleibt jedoch das Recht der am ursprünglichen Werk Berechtigten (Urheber bzw. Rechtsinhaber) vorbehalten.
- Sammlungen sind geschützt, sofern es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Der Schutz besteht unabhängig davon,
ob die einzelnen Bestandteile urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Damit ist klar, dass auch eine Datenbank als solche urheberrechtlichen Schutz geniessen kann, ohne dass die einzelnen Elemente
geschützt sein müssen.
- Keinen Schutz geniessen nach schweizerischem Recht Gesetze, Verordnungen, andere amtliche Erlasse, Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen,
Zahlungsmittel sowie amtliche und gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen solcher Werke. Frei ist natürlich auch die Benutzung von Werken, bei denen die Schutzfrist abgelaufen ist. Zudem
kann ein Urheber ausdrücklich auf seine Rechte verzichten.
Geschützte Leistungen (verwandte Schutzrechte)
- Neben den Urhebern von Werken der Literatur und Kunst schützt das Urheberrechtsgesetz unter dem Titel verwandte Schutzrechte auch:
- die ausübenden Künstler; d.h. Personen, die ein Werk darbieten oder an der Darbietung eines Werkes mitwirken
- die Hersteller von Ton- und Tonbildträgern
- die Sendeunternehmen
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