Computerdelikte
Seit dem 1. Januar 1995 umfasst das StGB auch die sogenannten Computerdelikte.
Diese Kategorie umfasst Straftaten, die spezifisch auf das Netzwerk und die angeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen ausgerichtet sind.
Namentlich sind folgende Straftatbestände erwähnt:
Gedankenäusserungsdelikte
Eine weitere Kategorie sind Straftaten, bei denen das Internet als Kommunikationskanal eine Rolle spielt. Das Internet als weltweites Medium mit der
Möglichkeit der Übertragung von Schrift, Bild und Ton eignet sich hochgradig zur Begehung solcher Delikte.
Die im In- und Ausland festgestellten Straftaten auf dem Internet betreffen überwiegend folgende drei Tatbestände:
Weitere mögliche Tatbestände
Sprengstoffdelikte
Es wurde verschiedentlich festgestellt, dass auf dem Internet detaillierte Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und Bomben abrufbar sind.
Hier stellt sich die Frage, ob die Verbreitung derartiger "Rezepte" strafrechtlich relevant ist.
Nach Art.226 Abs.3 macht sich strafbar, wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoff (oder giftigen Gasen)
plant, entsprechende Anleitung gibt. Wird eine solche Anleitung in einer Newsgroup bereitgestellt, die unbestimmt vielen Benützern offensteht, so kann daraus
nicht unbedingt auf den erforderlichen (Eventual-)Vorsatz geschlossen werden. Anders verhält es sich dann, wenn die Anleitung gezielt an Adressen gerichtet wird,
die Sprengstoffdelikte (oder Giftgasanschläge) planen.
Wer die Anleitung mit einem zusätzlichen Appell verbreitet, der auf die Hervorrufung eines konkreten Tatentschlusses gerichtet ist oder allgemein zu Verbrechen
und gewalttätigen Vergehen aufruft, macht sich wegen (versuchter) Anstiftung zu einem Delikt bzw. wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit strafbar.
Geldwäscherei (Art. 305bis)
Finanztransaktionen haben auf offenen Netzen bislang keine grosse quantitative Bedeutung erlangt, weil noch keine ausreichend sichere Systeme bestehen. Diese Situation könnte sich jedoch in
naher Zukunft ändern.
Die Anwendung von Artikel 305bis auf via Internet getätigte Transaktionen steht nicht in Frage. Allerdings ermöglicht das Internet rasche, zahlreiche und weltumspannende Transaktionen,
deren Rekonstruktion die Strafverfolgungsbehörden vor erhebliche Probleme stellen dürfte.
Es versteht sich, dass ein Artikel 305ter Absatz 1 unterstehender Financier auch dann der Identifikationspflicht unterliegt, wenn er Vermögenswerte über ein Netzwerk annimmt, aufbewahrt,
anlegt oder übertragen hilft. Da bereits eine sichere Überprüfung der Identität des Gegenübers im Internetverkehr nicht gewährleistet ist, würde er seine Sorgfaltspflicht
verletzen, wenn er die vorgeschriebene Identifikation ausschliesslich auf dem Internet-Korrespondenzweg vornehmen würde. Er ist vielmehr gehalten, die Identität des Vertragspartners und des
wirtschaftlich Berechtigten durch geeignete Vorkehren ausserhalb des Netzes zu verifizieren.