Urheberrecht im Internet 2
Entstehung und Ende des Schutzes
- Urheberrecht
- Der gesetzliche Schutz tritt ohne weiteres mit der Schaffung des Werkes durch eine natürliche Person ein. Sowohl in der Schweiz als auch in allen übrigen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft sind zur Erlangung
des Urheberrechtsschutzes keine Formalitäten zu erfüllen.
Die ausschliesslich dem Welturheberrechtsabkommen - nicht aber der Berner Übereinkunft - angehörenden Staaten sind allerdings befugt, den Urheberrechtsschutz von der Anbringung des Kennzeichens © mit dem Namen des
Urheberrechtsinhabers und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung an einer gut sichtbaren Stelle jedes Werkexemplares abhängig zu machen.
- Der Urheberrechtsschutz erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach der Berner Übereinkunft sind Werke mindestens bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Somit kann die Einspeisung eines
Werkes auf das Internet in einem Land mit niedriger Schutzfrist durchaus gesetzeskonform sein, das Kopieren in der Schweiz aber unter den Verbotsanspruch des Urhebers fallen, da das Werk hier aufgrund der Inländerbehandlung noch geschützt ist.
- Für Computerprogramme gilt eine Schutzdauer von 50 Jahren, welche ebenfalls mit dem Tod des Urhebers zu laufen beginnt.
- Bei audiovisuellen Werken (zB. Filmen) ist für die Berechnung der Schutzdauer der Tod des Regisseurs massgebend.
- Der Schutz der verwandten Schutzrechte ist ebenfalls formlos und die Schutzdauer beginnt mit der Darbietung des Werkes durch den ausübenden Künstler, mit der Herstellung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit der Ausstrahlung der
Sendung und dauert ab diesem Zeitpunkt 50 Jahre. Das Rom-Abkommen sieht eine Mindestschutzdauer von 20 Jahren vor.
- Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Diese ist auch originärer Rechtsinhaber. Juristische Personen (Unternehmen) können Urheberrechte somit nur vertraglich erwerben.
Neben der Übertragung der Rechte ist es auch möglich, mittels eines Lizenzvertrages entsprechende Verwendungsbefugnisse einzuräumen